Friedhofsgebühren

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Jedenspeigen hat in seiner Sitzung am 03.12.1996 auf Grund des NÖ. Friedhofsbenützungs- und –gebührengesetzes 1974, LGBl. 9470-3, folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:

a) Grabstellengebühren
b) Erneuerungsgebühren
c) Beerdigungsgebühren
d) Enterdigungsgebühren
e) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Leichenhalle) und Gebühren für die Benützung von Reservegrabstellen der Gemeinde
f) Gebühren für Grabdenkmäler

Höhe der Grabstellengebühren

Die Grabstellengebühren (für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bzw. auf 30 Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen) betragen für

a) Familiengräber und zwar
zur Beerdigung bis zu 4 Leichen 109,01
von mehr als 4 Leichen 185,32
b) Grüfte und zwar
zur Beisetzung bis zu 3 Leichen 817,57
zur Beisetzung bis zu 6 Leichen 1.417,12
c) Die Grabstellengebühr für Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren beträgt die Hälfte der festgesetzten Gebühren.

§ 3 Höhe der Erneuerungsgebühr

1) Für die Erdgabstellen wird die Erneuerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
2) Für Grüfte wird die Erneuerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

§ 4 Höhe der Beerdigungsgebühr

Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

a) Erdgrabstellen 218,02
b) Kindergräber 109,01
c) echte Grüfte 163,51
d) blinde Grüfte Einfachabdeckung 218,02
e) blinde Grüfte doppelte Abdeckung 327,03
f) Abdeckung mit Steinmetzer 203,48

§ 5 Enterdigungsgebühren

Die Enterdigungsgebühr (für die Enterdigung – Exhumierung – einer Leiche) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

§ 6 Benützung der Leichenkammer

Die Höhe der Gebühren für die Benützung der Leichenkammer für jeden angefangenen Tag beträgt € 14,53.

Die Gebühr für die Beistellung einer Reservegrabstelle bleibt in bestehender Höhe unverändert.

§ 7 Gebühren für Grabdenkmäler

Die Gebühren für Grabdenkmäler (für die Bewilligung zur Errichtung) betragen für

a) die Aufstellung eines einfachen Kreuzes aus Eisen oder Stein oder die Anbringung einer Tafel 43,60
b) die Aufstellung eines Denkmales und zwar bis zu 2 m Höhe und 2 m Breite 130,81
c) die Eindachung von blinden Grüften 87,21
d) Grabeinfassungen aller Art 21,80

§ 8 Benützungsgebühren für Auswärtige

Für Auswärtige erhöhen sich die jeweiligen Gebührensätze der §§ 2 bis 7 um 50 v.H.

§ 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Friedhofsgebührenordnung gültig für den Friedhof JEDENSPEIGEN und für den Friedhof SIERNDORF AN DER MARCH tritt mit dem 01.01.1997 in Kraft.