Friedhofsgebühren
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Jedenspeigen hat in seiner Sitzung am 03.12.1996 auf Grund des NÖ. Friedhofsbenützungs- und –gebührengesetzes 1974, LGBl. 9470-3, folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
| a) | Grabstellengebühren |
| b) | Erneuerungsgebühren |
| c) | Beerdigungsgebühren |
| d) | Enterdigungsgebühren |
| e) | Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Leichenhalle) und Gebühren für die Benützung von Reservegrabstellen der Gemeinde |
| f) | Gebühren für Grabdenkmäler |
Höhe der Grabstellengebühren
Die Grabstellengebühren (für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bzw. auf 30 Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen) betragen für
| a) | Familiengräber und zwar | ||
| zur Beerdigung bis zu 4 Leichen | € | 109,01 | |
| von mehr als 4 Leichen | € | 185,32 | |
| b) | Grüfte und zwar | ||
| zur Beisetzung bis zu 3 Leichen | € | 817,57 | |
| zur Beisetzung bis zu 6 Leichen | € | 1.417,12 | |
| c) | Die Grabstellengebühr für Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren beträgt die Hälfte der festgesetzten Gebühren. |
§ 3 Höhe der Erneuerungsgebühr
| 1) | Für die Erdgabstellen wird die Erneuerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist. |
| 2) | Für Grüfte wird die Erneuerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist. |
§ 4 Höhe der Beerdigungsgebühr
Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei
| a) | Erdgrabstellen | € | 218,02 |
| b) | Kindergräber | € | 109,01 |
| c) | echte Grüfte | € | 163,51 |
| d) | blinde Grüfte Einfachabdeckung | € | 218,02 |
| e) | blinde Grüfte doppelte Abdeckung | € | 327,03 |
| f) | Abdeckung mit Steinmetzer | € | 203,48 |
§ 5 Enterdigungsgebühren
Die Enterdigungsgebühr (für die Enterdigung – Exhumierung – einer Leiche) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
§ 6 Benützung der Leichenkammer
Die Höhe der Gebühren für die Benützung der Leichenkammer für jeden angefangenen Tag beträgt € 14,53.
Die Gebühr für die Beistellung einer Reservegrabstelle bleibt in bestehender Höhe unverändert.
§ 7 Gebühren für Grabdenkmäler
Die Gebühren für Grabdenkmäler (für die Bewilligung zur Errichtung) betragen für
| a) | die Aufstellung eines einfachen Kreuzes aus Eisen oder Stein oder die Anbringung einer Tafel | € | 43,60 |
| b) | die Aufstellung eines Denkmales und zwar bis zu 2 m Höhe und 2 m Breite | € | 130,81 |
| c) | die Eindachung von blinden Grüften | € | 87,21 |
| d) | Grabeinfassungen aller Art | € | 21,80 |
§ 8 Benützungsgebühren für Auswärtige
Für Auswärtige erhöhen sich die jeweiligen Gebührensätze der §§ 2 bis 7 um 50 v.H.
§ 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung gültig für den Friedhof JEDENSPEIGEN und für den Friedhof SIERNDORF AN DER MARCH tritt mit dem 01.01.1997 in Kraft.